Leistungsschutzrecht, fachgerecht zerlegt

Die Ein­füh­rung eines sol­chen nur für eine bestimm­te Ver­öf­fent­li­chungs­form (Inter­net) und nur für eine bestimm­te Grup­pe von Nut­zern (Such­ma­schi­nen und ver­wand­te Diens­te) ist sys­tem­wid­rig, behan­delt Urhe­ber gegen­über Pres­se­ver­le­gern ungleich und erzeugt auch im Detail erheb­li­che Probleme.
Prof. Dr. Gerald Spind­ler, Uni­ver­si­tät Göt­tin­gen (PDF)

Schreibe einen Kommentar