Das Landgericht Köln hat also die Plagiatsvorwürfe von Facebook gegen StudiVZ abgewiesen. In der Pressemitteilung dazu heißt es:
Nach Auffassung der zuständigen Richter liegt trotz nicht zu übersehender Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten der beiden Internetseiten keine unlautere Nachahmung vor. Es fehle an der hierfür erforderlichen Herkunftstäuschung. Diese komme deswegen nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Markteinführung von StudiVZ in Deutschland im November 2005 der Konkurrent Facebook noch nicht den erforderlichen Bekanntheitsgrad auf dem deutschen Markt hatte. Denn Facebook richtete sich bis September 2006 – ausschließlich in englischer Sprache – nur an nordamerikanische Studenten und Schüler. Erst seit März 2008 existiert eine deutschsprachige Version.
Wenn ich das mit meinem hoffentlich gesunden Menschenverstand richtig verstehe, dann heißt das: Ich muss mir nur früh genug ein vielversprechendes US-Start-up bei „TechCrunch“ rauspicken, mir dessen Quellcode mit wget saugen und bin dann schon auf der rechtssicheren Seite, bloß weil das hier noch k(aum )einer kennt? Das kann ja wohl nicht wahr sein…
Das vollständige Urteil (Geschäftszeichen 33 O 374/08) soll in etwa einer Woche in der Rechtssprechungsdatenbank NRWE erscheinen. Ich bin gespannt, ob die Argumentation darin differenzierter ist und damit nachvollziehbarer wird.