Ja geht’s noch, LG Hamburg?

Das Land­ge­richt Ham­burg sorgt gera­de mal wie­der mit einem gro­tes­ken Inter­net-Urteil für Schlag­zei­len. Mein gesun­der, nicht­ju­ris­ti­scher Men­schen­ver­stand sagt mir: Näm­li­che Ent­schei­dung ist der­art rea­li­täts­fern, dass sie in die­ser Form nie­mals Bestand haben wird und wir sie des­we­gen auch getrost igno­rie­ren können.

War­um? Selbst wenn ab sofort jeder irgend­wie kom­mer­zi­el­le Sei­ten­be­trei­ber jeden Hyper­link vor dem Ver­lin­ken auf mög­li­che Urhe­ber­rechts­ver­stö­ße prü­fen wür­de, kann sich ja der Inhalt der Sei­te jeder­zeit ändern, auf die ver­linkt wird. Sprich wo zum Zeit­punkt der Prü­fung noch kein Urhe­ber­rechts­ver­stoß vor­lag, kann es plötz­lich einen geben – und vice ver­sa. Solan­ge nicht alle Ände­run­gen an allen Web­sei­ten die­ser Welt via Block­chain o.ä. fäl­schungs­si­cher pro­to­kol­liert wer­den (das Inter­net Archi­ve reicht da jeden­falls nicht), ist eine sol­che Prü­fung mei­nes Erach­tens per se unsinnig. 

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