Ich hatte ja früher schon mal kundgetan, dass ich mit De-Mail nichts am Hut habe. Ein schöner Beitrag von Detlef Borchers bei „heise online“ heute hat mich in meiner persönlichen Abneigung nochmals bestärkt. Das Wichtigste daraus hier nochmals in Kurzform:
- Die Teilnahme an De-Mail ist freiwillig und kostenpflichtig.
- Bürger wie Behörden dürfen durch keine Verordnungen gezwungen werden, dem De-Mail-System beizutreten.
- Hat sich ein Bürger bei einem De-Mail-Provider registriert und einer Behörde mit Preisgabe seiner De-Mail-Adresse angezeigt, dass er die elektronische Kommunikation akzeptiert, so kann diese ihm Verordnungen und Bescheide per Mail zustellen. Wie bei der Papierpost gilt die Zustellfiktion des Verwaltungszustellungsgesetzes, dass ein Bescheid nach drei Tagen zugestellt ist, auch wenn der Bürger in dieser Zeit nicht in sein De-Mail-Postfach schaut oder im Ausland weilt. Anders als bei der Papierpost gilt diese Frist auch an Sonn- und Feiertagen.
- Öffnet der Bürger sein De-Mail-Postfach, so ist der Provider verpflichtet, der absendenden Behörde eine Zustellbestätigung zu schicken, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterschrieben sein muss.
- Will der Bürger nachweisen, dass ein Bescheid nicht sein Postfach erreicht hat, reicht die Glaubhaftmachung einer nicht oder verspätet erfolgten Zustellung wie bei der Briefpost nicht mehr aus, weil ein „Vollbeweis“ erforderlich ist.
- Auch bei ausgehenden De-Mail-Nachrichten an die Behörde muss der Bürger die volle Beweislast übernehmen, dass die Nachricht abgeschickt wurde. Hierzu kann er bei seinem De-Mail-Provider gegen eine Zusatzgebühr eine digital signierte Versandbestätigung anfordern.
Alles Weitere können Interessierte in einem offiziell irgendwie nicht existenten Referentenentwurf nachlesen, der aber trotzdem netzpolitik.org zugespielt wurde.