Wissenswertes, Wissenswertes über De-Mail

Ich hat­te ja frü­her schon mal kund­ge­tan, dass ich mit De-Mail nichts am Hut habe. Ein schö­ner Beitrag von Detlef Borchers bei „hei­se online“ heu­te hat mich in mei­ner per­sön­li­chen Abneigung noch­mals bestärkt. Das Wichtigste dar­aus hier noch­mals in Kurzform:

  • Die Teilnahme an De-Mail ist frei­wil­lig und kostenpflichtig.
  • Bürger wie Behörden dür­fen durch kei­ne Verordnungen gezwun­gen wer­den, dem De-Mail-System beizutreten.
  • Hat sich ein Bürger bei einem De-Mail-Provider regis­triert und einer Behörde mit Preisgabe sei­ner De-Mail-Adresse ange­zeigt, dass er die elek­tro­ni­sche Kommunikation akzep­tiert, so kann die­se ihm Verordnungen und Bescheide per Mail zustel­len. Wie bei der Papierpost gilt die Zustellfiktion des Verwaltungszustellungsgesetzes, dass ein Bescheid nach drei Tagen zuge­stellt ist, auch wenn der Bürger in die­ser Zeit nicht in sein De-Mail-Postfach schaut oder im Ausland weilt. Anders als bei der Papierpost gilt die­se Frist auch an Sonn- und Feiertagen.
  • Öffnet der Bürger sein De-Mail-Postfach, so ist der Provider ver­pflich­tet, der absen­den­den Behörde eine Zustellbestätigung zu schi­cken, die mit einer qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signatur unter­schrie­ben sein muss.
  • Will der Bürger nach­wei­sen, dass ein Bescheid nicht sein Postfach erreicht hat, reicht die Glaubhaftmachung einer nicht oder ver­spä­tet erfolg­ten Zustellung wie bei der Briefpost nicht mehr aus, weil ein „Vollbeweis“ erfor­der­lich ist.
  • Auch bei aus­ge­hen­den De-Mail-Nachrichten an die Behörde muss der Bürger die vol­le Beweislast über­neh­men, dass die Nachricht abge­schickt wur­de. Hierzu kann er bei sei­nem De-Mail-Provider gegen eine Zusatzgebühr eine digi­tal signier­te Versandbestätigung anfordern.

Alles Weitere kön­nen Interessierte in einem offi­zi­ell irgend­wie nicht exis­ten­ten Referentenentwurf nach­le­sen, der aber trotz­dem netz​po​li​tik​.org zuge­spielt wurde.

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